Wie ein Lektorat wegen KI-Einsatz 4.400 Euro verliert
Der Lektorenausbilder Evgenij Unker berichtet in diesem Artikel von einem konkreten Fall aus eigener Erfahrung, der die Themen Textarbeit, Wettbewerbsrecht, gerichtliche Abmahnung und künstliche Intelligenz auf eine überraschende Weise verbindet.
Der Textprofi erklärt zudem ein paar Regeln des Wettbewerbsrechts, die auch für Lektoren, Texter sowie Übersetzer gelten, und liefert anschauliches Material dafür, wohin der blinde Glaube an die künstliche Intelligenz im Geschäftsleben und vor Gericht führen kann.
Am Ende bleibt die Frage: Sollen wir oder sollen wir nicht? Deine Meinung ist gefragt.
Die KI macht es schon ...
Am 29.10.2024 entdecke ich beim Googeln nach dem Firmennamen Lektorat Unker einen Artikel auf der Website eines weniger bekannten Korrekturdienstes. Der Artikel gibt vor, einen objektiven Vergleich der Korrekturdienstleistungen der beiden Unternehmen anzubieten und sogar die Frage zu beantworten, welcher Dienst besser sei.
Beim Lesen des Artikels wird mir schnell klar: Um einen objektiven Vergleich geht es nicht. Die Dienstleistungs-Palette, die Qualität und auch die Preise meiner Agentur werden unvollständig und unvorteilhaft dargestellt.
Die geringe Qualität des Artikels, die sprachlichen Fehler und die offensichtlichen Falschbehauptungen lassen bei mir sofort den Verdacht aufkommen, bei dem vermeintlichen Vergleichsartikel handele es sich um den Ausstoß einer KI. Als ich einige ähnliche Artikel auf der Website des Anbieters entdecke, erhärtet sich der Verdacht.
KI-typisch sind die sprachlichen und stilistischen Mängel und vor allem die haarsträubenden inhaltlichen Fehler. Die modernen Sprachmodelle besitzen kein Welt-Verständnis und sind nicht in der Lage, zu überprüfen, ob ihre Ergebnisse für menschliche Leser Sinn ergeben, ob sie mit anderen Quellen übereinstimmen und noch weniger, ob sie der Realität entsprechen.
Kann ich mich irren?
Die alternative Deutung: Der Anbieter ist geschäftlich so unerfahren, naiv oder bösartig, dass er solche Texte bewusst und in voller Kenntnis ihrer Unrichtigkeit online stellt. Gerade bei einem Korrektoratsdienst kann ich mir das nicht vorstellen.
Ja, hier und da mal eine negative Fake-Bewertung oder einen kritischen anonymen Kommentar in sozialen Medien – das kenne ich. Solche Anlässe nutze ich gerne, um die vermeintliche Kritik durch geschickte Antworten in Werbung für mein Angebot umzumünzen.
Aber dass ein Korrekturdienst mit korrektem Impressum ganz offiziell auf seiner Website mit voller Absicht so einen hanebüchenen Quatsch veröffentlicht, das scheint mir undenkbar. In 15 Jahren Selbständigkeit habe ich eine derartige Frechheit nicht erlebt.
Kommunikation ist alles
Das ist mein Motto und das vermittle ich jeden Tag den Teilnehmern meines Lektoratsausbildungen. In einem persönlichen, ehrlichen Austausch lässt sich für fast jedes Problem eine Lösung finden.
Ich schreibe also den Kollegen noch am selben Tag per E-Mail persönlich an. Ich stelle klar, dass ich eine so einseitige Darstellung für einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht halte. Ich bitte um sofortige Löschung der entsprechenden Unterseite und um Zahlung einer Entschädigungssumme von 1.500 Euro.
Da ich mich für rechtliche Themen interessiere und einige Semester Jurastudium hinter mir habe, weiß ich bereits, dass eine offizielle Abmahnung durch einen Anwalt etwa so viel kostet. Ein etwaiger Gerichtsprozess würde die Kosten noch einmal mindestens verdoppeln.
Eine außergerichtliche Einigung würde dem Kollegen also viel Ärger, Zeit und Geld sparen. Mir kommt es als ein faires Angebot vor. Ich setze eine Frist bis zum 04.11.2024.
Die Antwort und meine Antwort auf die Antwort
Der Angeschriebene reagiert auf meine E-Mail prompt noch am selben Tag. Er nimmt zwar die Seite offline, widerspricht aber meiner Sichtweise. Weder sei der Artikel einseitig noch sei irgendein Schaden entstanden. Zudem sei der Artikel gut recherchiert und stütze sich auf die Website von Lektorat Unker.
Ich staune nicht schlecht, halte es aber für angebracht, ein paar Erläuterungen zu machen. Ich schreibe also erneut und führe konkrete Beispiele auf:
- Der Artikel behauptet etwa, Lektorat Unker biete keine Prüfung von Fußnoten und Quellen an. Dass dies der Fall ist, lässt sich mit wenigen Klicks überprüfen. Lektorat Unker ist seit Jahren als Plagiatsprüfer auf dem Markt etabliert. Meine Erläuterungen zu dem Thema werden sogar als Unterrichtsmaterialen für die Schule empfohlen.
- Genauso absurd ist die Behauptung, Lektorat Unker würde kein Korrektorat anbieten. Kann die KI so dumm sein? Offenbar. Zumindest wenn sie niemand korrigiert.
- Vor der Veröffentlichung des Artikels nahm der Autor keinen Kontakt mit Lektorat Unker auf und ließ den Text nicht überprüfen. Die Absicht einer möglichst ausgeglichenen Darstellung lässt sich damit leicht widerlegen.
- Ein Schaden lässt sich ebenfalls schnell veranschlagen. Der Vergleichs-Artikel war laut den eigenen Angaben des Anbieters mindestens seit April 2024 online. Die Seite erschien recht weit oben in den Suchergebnissen, wenn man nach Erfahrungen mit Lektorat Unker suchte. Ich schätze, dass der Autor seit Veröffentlichung auf unlautere Weise um die 500 Besucher angezogen haben könnte, die aufgrund eines Buchungsinteresses nach Erfahrungen mit Lektorat Unker gesucht haben. Wenn wir aus Erfahrung annehmen, dass der durchschnittliche Lektoratsauftrag einen Wert von EUR 800,00 hat und durchschnittlich auch nur 5 % der Interessenten zu Kunden werden, sprachen wir von einem Schaden von (500 × 0,05) × EUR 800,00 = 20.000 Euro.
Die weiteren Antworten des Geschäftsführers des anderen Korrekturbüros bleiben genauso verworren und offensichtlich KI-generiert. Mehr noch, der Anbieter stellt den Artikel wieder online und behauptet, ihn nun in meinem Sinne angepasst zu haben.
Jetzt wird mir klar: Es ist kein Zufall, keine Naivität und keine Unerfahrenheit. Es ist böse Absicht, gepaart mit dem ungeschickten Einsatz von KI.
Was der Anwalt für Wettbewerbsrecht dazu meint
Ich konsultiere also einen Fachanwalt. Dieser bestätigt meine Einschätzung: Es handelt sich um eine ganz eindeutige und leicht nachweisbare Verletzung des Wettbewerbsrechts. Auch die Kostenschätzung für die anwaltliche und gerichtliche Durchsetzung stimmt. Das schreibe ich nochmals dem Artikel-Autor und setze eine erneute Frist, diesmal bis zum 12.11.2025.
Allerdings wird es nach Auskunft des Anwalts fürs Gericht nicht ausreichen, den entstandenen Schaden auf diese Weise zu schätzen. Man müsste ganz konkret nachweisen, dass es Interessenten gibt, die aufgrund des Fake-Artikels den Auftrag an Lektorat Unker nicht erteilt haben. In der Praxis ist ein solcher Nachweis so gut wie unmöglich. Wenn überhaupt, dann haben sich die Interessenten ja bei dem Mitwerber gemeldet und eben nicht bei Lektorat Unker. Aber Anspruch auf einen Schadenersatz, der über die reinen Anwalts- und Gerichtskosten hinausgeht, haben wir nur dann, wenn wir diesen Nachweis erbringen können.
Ironischerweise nimmt das Gericht in solchen Fällen einen fiktiven Gegenstandswert von 30.000 Euro an. Der Betrag ist noch höher als in meiner Schätzung. Allerdings ist das nicht der Schaden, den man als Betroffener erstattet bekommt, sondern der Betrag, auf den sich die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten bezieht.
Ich begehe einen gefährlichen Fehler
Nur in einer Sache schimpft der Fachanwalt mit mir: Man soll nie und nimmer den Gesetzesbrecher selbst vorher kontaktieren, wenn man ihn anwaltlich oder gerichtlich abmahnen will. Denn so hat er die Möglichkeit, die Spuren zu verwischen und den Text noch zu ändern.
In der Tat geschieht in meinem Fall genau dies. Nach meinen E-Mails ändert der unlautere Mitwerber den Text. Dieser verstößt immer noch gegen das Wettbewerbsrecht, aber nicht mehr in so krasser Weise wie bisher. Gut, dass ich vorsorglich die Verstöße mit Screenshots gesichert habe. So lässt sich auch noch nachträglich der Verstoß anwaltlich und gerichtlich abmahnen.
Diesmal bekomme ich auf meine Forderung keine Antwort mehr von der Gegenseite. Die Frist verstreicht, ohne dass sich etwas tut: kein Geldeingang, kein Offline-Nehmen des Pseudo-Vergleichs.
Was regelt das Wettbewerbsrecht?
In § 1 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) heißt es:
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
Unlautere geschäftliche Handlungen sind demnach ausdrücklich verboten (§ 3 Absatz 1 UWG). Was unlautere Handlungen sind, definiert das Gesetz.
Dazu zählen Falschbehauptungen, Irreführung und Verschweigen wesentlicher Informationen über das beworbene Produkt oder die beworbene Dienstleistung. Das Schlechtreden von Mitbewerbern und ihren Angeboten ist ausdrücklich verboten.
Vergleichende Werbung ist schließlich ebenfalls untersagt, sofern sie Falschbehauptungen enthält oder sonst irreführend ist. Dabei gelten das deutsche Wettbewerbsrecht und die zuständigen Gerichte als besonders streng – mit dem Ergebnis, dass fast jede Art von vergleichender Werbung faktisch unzulässig ist.
Exkurs: ein paar Zitate aus dem Wettbewerbsrecht
In der Abmahngeschichte geht es im nächsten Kapitel weiter. In diesem Kapitel findest du zur Vertiefung ein paar O-Töne aus dem Gesetz.
In § 4 UWG heißt es etwa:
Unlauter handelt, wer
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
- …
- Mitbewerber gezielt behindert.
§ 5 UWG geht noch weiter:
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: …
§ 5a Absatz 1 UWG sagt:
Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, …
§ 6 UWG verbietet irreführende vergleichende Werbung:
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich
- sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
- nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
- im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
- den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
- die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
- eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.
Der Gerichtsprozess
Ich gebe also dem Anwalt das Go-Zeichen. Der erste Schritt ist ein offizielles Anwaltsschreiben. Der zweite Schritt ist die Klage beim Landgericht Hamburg.
Sowohl auf das Anwalts- als auch auf die Gerichtsschreiben reagiert der Abgemahnte mit widersprüchlichen und erneut KI-generierten Ausreden. Weder in der Sache noch juristisch geht er auf die abgemahnten Falschbehauptungen ein. Unsere Ausführungen seien belanglos, seine Darstellung sei juristisch und sachlich fundiert.
Seine Schreiben sehen optisch strukturiert aus, teils sogar nach Themen sortiert, lesen sich sogar recht flüssig, verfehlen aber das eigentliche Thema. Sie beschränken sich KI-typisch auf platte, allgemeine Behauptungen ohne Argumente, ohne Nachweise sowie ohne konkrete Widerlegung der vorgebrachten Argumente und Nachweise.
Vor Landgerichten herrscht außerdem Anwaltszwang: Als Prozesspartei muss man sich also von einem Anwalt vertreten lassen. Man darf sich also zum Beispiel nicht selbst verteidigen.
Ein Anwalt, der die Sache unseres Prozessgegners übernehmen will, findet sich verständlicherweise nicht. Am Ende ergeht ein sogenanntes Versäumnisurteil: Lektorat Unker bekommt in allen Punkten recht. Der Abgemahnte darf unter Strafandrohung nicht mehr die in der Klage erfassten Falschbehauptungen verbreiten. Und er muss alle Anwalts- und Gerichtskosten samt Verzugszinsen zahlen.
Geschafft!
Bekommt Lektorat Unker das Geld?
Fast geschafft. Jetzt muss noch das Kostenfestsetzungsverfahren abgeschlossen werden. In einem solchen Verfahren setzt das Gericht fest, wie viel genau der Beklagte Lektorat Unker schuldet.
Der Beklagte zahlt trotz eindeutigem Gerichtsurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss nicht freiwillig. So muss unser Anwalt einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Wieder Kosten.
Am Ende gelingt die Zwangsvollstreckung. Lektorat Unker bekommt im November 2025 stolze 4.400 Euro überwiesen. Diese Summe – bis auf die Zinsen – hatten wir natürlich vorher tatsächlich für Anwalt, Gerichtsprozess und Gerichtsvollzieher ausgegeben.
Jetzt aber: erledigt!
Von wegen erledigt – zweite Runde
Erledigt? Schön wär’s.
Bevor überhaupt das Urteil ergeht, entdecke ich auf der abgemahnten Seite die Behauptung, das Gericht habe zugunsten des Beklagten entschieden.
Wie bitte?!
Diese Behauptung ist auch nach der Urteilsverkündung und sogar nach der Zwangsvollstreckung immer noch online nachzulesen.
Überhaupt ist der ganze Pseudo-Vergleich – in abgemilderter Form, aber immer noch gesetzwidrig – weiterhin öffentlich abrufbar.
Was sagst du?
Was meinst du, sollte Lektorat Unker noch einmal mahnen? Schließlich greift die KI gelegentlich diese Lügen auf und gibt sie als vermeintliche Fakten über Lektorat Unker aus.
Hast du Ähnliches mit (vermeintlichen) Mitwerbern erlebt?
Schreib uns einen Kommentar.
Evgenij Unker
23.01.2026, aktualisiert am 27.01.2026
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