Was ist ein Plagiat? Welche Plagiatsarten gibt es?

Sie sind unsicher, ob Sie in Ihrem Text richtig zitiert haben? Oder verdächtigen Sie einen anderen, plagiiert zu haben? In Zeiten nicht nachlassender Plagiatsaffären lohnt sich eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Begriff Plagiat. Der Plagiatsprüfer und Gutachter Evgenij Unker erklärt den Begriff und gibt eine Übersicht über die wesentlichen Plagiatsarten. Vorgestellt werden auch die möglichen rechtlichen und hochschulinternen Konsequenzen eines begangenen Plagiats.

Symbolbild: Kopieren aus dem Wikipedia-Artikel über Plagiate.

Definition

Ein Plagiat ist die unerlaubte Übernahme fremder Ideen ohne (korrekte) Angabe der Quelle. Es muss dabei nicht unbedingt um Texte gehen. Es kann sich auch um jede andere Form der künstlerischen oder wissenschaftlichen Betätigung handeln (Bilder, Filme, Design etc.). In der Wirtschaft und Industrie wird ebenfalls gelegentlich plagiiert. Dann spricht man vom Produktplagiat.

Häufig ist auch die Rede vom „Diebstahl geistigen Eigentums“. Als Plagiat bezeichnet man aber nicht nur den Prozess, sondern auch das Ergebnis. Ein Werk oder ein Teil eines Werks, das nicht von demjenigen stammt, der sich als Verfasser ausgibt, wird als Plagiat bezeichnet.

Entgegen verbreiteter Meinung kommen bei Ghostwriting-Aufträgen nicht automatisch Plagiate heraus. Beim Ghostwriting beauftragt jemand einen anderen mit der Erstellung eines Textes und gibt sich am Ende als deren Autor aus. Wenn der Ghostwriter den Text nicht von einem Dritten „klaut“, liegt kein Plagiat vor. Denn der Autor des Textes, der Ghostwriter, übergibt dem Auftraggeber alle Nutzungsrechte an dem Text und erklärt sich auch mit der Nicht-Nennung des Urhebernamens einverstanden. Es fehlt an dem Merkmal des Unerlaubten.

Trotzdem kann Ghostwriting gegen geltendes Recht verstoßen, wenn es sich etwa um Prüfungsleistungen handelt, die vom Prüfling nur persönlich erbracht werden dürfen. Prüfungsrechtlich spricht man in so einem Fall vom wissenschaftlichen Fehlverhalten.

Plagiatsarten, Plagiatsvarianten

Die häufigsten Plagiatsarten sind:

  • Komplettplagiat, wörtliches Plagiat. Hier wird ein Text oder ein Teil des Textes wörtlich einer anderen Quelle entnommen, ohne dass auf diese Quelle verwiesen wird.

  • Plagiat mit Änderungen, Verschleierung, Paraphrase. Der Text wird mit kleineren oder auch größeren Änderungen übernommen. Die Änderungen dienen entweder der besseren Integration in den eigenen Text oder der Verschleierung des Plagiats.

  • Bauernopfer, wörtliche Übernahme trotz Kennzeichnung als indirektes Zitat. Es wird wörtlich unter Angabe der tatsächlichen Quelle zitiert, die Anführungszeichen zur Deutlichmachung des wörtlichen Charakters der Übernahme werden aber weggelassen. Sehr häufig geht die Übernahme aber noch über die mit der Quellenangabe versehene Stelle hinaus – etwa auf die Sätze oder Absätze davor bzw. danach.

  • Ideenplagiat. Hier werden Ideen oder Erkenntnisse ohne Angabe ihres Ursprungs übernommen.

  • Strukturplagiat. Eine Art des Ideenplagiats, bei der die Struktur eines Textes übernommen wird (Inhaltsverzeichnis, Gliederung, Reihenfolge der Darstellung).

  • Übersetzungsplagiat. Der Text oder Textteil wird aus einer fremdsprachigen Quelle ohne Ursprungsangabe übersetzt.

  • Zitatsplagiat: Die Recherche von Quellen, das Bibliografieren, das Abtippen und das korrekte Zitieren können aufwendig sein. Wer eine Quelle oder gar mehrere nicht selbst recherchiert, sondern die Zitate mitsamt den bibliografischen Angaben aus anderen Quellen entnimmt, ohne es kenntlich zu machen, begeht ein Zitatsplagiat.

  • Eigenplagiat: Viele Prüfungsordnungen und Fachmagazin-Richtlinien verlangen ausdrücklich die Einreichung noch nicht veröffentlichter und noch nicht woanders eingereichter Arbeiten. Bei wiederholter Verwendung eigener Texte oder Textabschnitte ohne entsprechende korrekte Kennzeichnung spricht man von Eigenplagiaten.
  • Bildplagiate: auch Fotos, Grafiken, Bilder, Tabellen, Diagramme usw. können vollständig oder teilweise plagiiert werden, wenn die wahre Quelle verschwiegen oder nicht korrekt angegeben wird.

In der Praxis sind natürlich auch Mischformen der genannten Arten des Plagiats möglich. Die folgende Grafik gibt noch einmal eine strukturierte Übersicht über die wichtigsten Formen des Plagiats:

Übersicht über die verbreiteten Arten des Textplagiats.

Folgen eines Plagiatsnachweises

Für Studenten relevant: Die meisten Hochschulen fordern eine unterschriebene eidesstattliche Erklärung. Mit ihr versichert der Prüfling, die von ihm eingereichte Abschlussarbeit selbständig und ohne unerlaubte fremde Hilfe angefertigt zu haben. Ist eine solche Erklärung an Eides statt unwahrheitsgemäß, greift § 156 des Strafgesetzbuches (StGB):

§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides Statt [sic!]

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt [sic!] zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[Fettmarkierung durch den Autor]

Auch der beauftragte Ghostwriter kann sich übrigens als Gehilfe gemäß § 27 Strafgesetzbuch strafbar machen.

Wer aufmerksam liest, merkt: Es kommt hier auf das Wörtchen „unerlaubt“ an, bezogen auf die fremde Hilfe. Denn oft sind die Prüfungsordnungen in diesem Punkt sehr vage. Und auch die Prüfer sind unterschiedlich pingelig. Viele verlangen ausdrücklich etwa ein externes Lektorat vor Abgabe. Wir empfehlen: Fragen Sie im Zweifel direkt beim Prüfer oder der Prüfungskommission nach, was erlaubt ist und was nicht.

Plagiatsverstöße stellen darüber hinaus oft Verletzungen des Urheberschutzgesetzes (UrhG) dar. Dort heißt es in § 106 Absatz 1:

§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[Fettmarkierung durch den Autor]

Zudem kann in vielen Fällen § 263 des Strafgesetzbuches anwendbar sein. Dort heißt es:

§ 263 StGB – Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

[...]

[Fettmarkierung des Autors]

Über jeden konkreten Fall und das Strafmaß entscheidet der Richter je nach Schwere der Urheberrechtsverletzung und den Umständen.

Zusätzlich kann der wahre Urheber der plagiierten Passagen zivilrechtlich Schadenersatz für die unerlaubte Nutzung seines geistigen Eigentums fordern.

Mögliche Folgen für Studenten und Doktoranden

Für wissenschaftliche Autoren wie Studenten, Doktoranden und Habilitanden ist der Strafkatalog damit aber noch nicht erschöpft. Die Hochschulordnungen der Universitäten und Fachhochschulen sowie auch die konkreten Prüfungsordnungen der jeweiligen Fakultäten sehen oft noch weitere Konsequenzen vor:

  • In leichten Fällen muss der Prüfling seine Abschlussarbeit nachbessern und die Zitierfehler beseitigen.
  • Die plagiatsbelastete Prüfungsarbeit wird als nicht bestanden gewertet. Die Prüfung muss komplett wiederholt werden.
  • Geldstrafen: Diese sind nicht in allen Bundesländern erlaubt, so etwa in NRW, nicht jedoch in Hessen. Die stichprobenartige Analyse einiger Hochschulordnungen ergab eine Spanne von 10.000–50.000 €.
  • Der Plagiator wird exmatrikuliert und für immer oder für einen bestimmten Zeitraum für weitere Prüfungen bzw. eine erneute Immatrikulation gesperrt.
  • Aberkennung des mit dem Plagiat erworbenen akademischen Grades, falls dieser bereits verliehen wurde.

Nicht selten greifen mehrere dieser Maßnahmen. Aber Achtung: Diese sehr kurzen und unvollständigen Ausführungen ersetzen keinesfalls eine Beratung durch einen entsprechend qualifizierten Juristen. Wie so oft kommt es auch im Urheberrecht und im Prüfungsrecht sehr auf die Details des Einzelfalles an.

Können Plagiate verjähren?

Das Urheberrecht bzw. die damit verbundenen Nutzungsrechte an Texten verfallen in Deutschland normalerweise siebzig Jahre nach dem Tod des Verfassers. Man spricht dann davon, dass die Texte gemeinfrei werden. Bis dahin behalten die Erben die Nutzungsrechte – oder etwa ein Verlag, falls die Rechte verkauft wurden. Nach Ablauf der Frist von siebzig Jahren kann der Rechteinhaber keine zivilrechtlichen Forderungen mehr gegen den Plagiator stellen. Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist dann nicht mehr möglich.

Unter wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten bleibt ein Plagiat aber auch nach Verstreichen der 70-Jahre-Frist de facto ein Plagiat. Das wissenschaftliche und gesellschaftliche Ansehen eines überführten Plagiators nimmt Schaden, unabhängig davon, ob er aus gemeinfreien oder urheberrechtlich geschützten Schriftstücken plagiiert hat.

Hochschulintern sind meistens gar keine Verjährungsfristen für Täuschungsversuche oder sonstiges wissenschaftliches Fehlverhalten vorgesehen. Gelegentlich kommt aber in Hochschulordnungen doch auch eine Regelung vor, dass ein Hochschultitel zum Beispiel fünf Jahre nach der Verleihung nicht mehr nachträglich aberkannt werden darf. Bei Doktortiteln ist allerdings eine solche Regelung sehr selten.

Habe ich plagiiert?

In den meisten Fällen wissen Sie selbst am besten, ob Sie fremde Formulierungen oder Ideen ohne Quellenangaben übernommen haben und ob Ihre Quellenangaben vollständig und korrekt sind. Wenn Sie aber doch einmal unsicher sind, wie Sie zitieren müssen, helfen Ihnen zahlreiche Ratgeber zum wissenschaftlichen Arbeiten und zum Umgang mit Quellen.

In den meisten Fällen werden Sie anhand der obigen Liste und Definition selbst feststellen können, ob Sie plagiiert haben oder nicht. Sollten Sie trotzdem zweifeln, können Sie natürlich auch eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

Wie überführe ich einen Plagiator?

Während Sie bei eigenen Werken normalerweise wissen, welche Quellen Sie benutzt haben, müssen Sie sich bei fremden Texten erst einmal auf die Angaben des Verfassers verlassen. Man glaubt es kaum, aber ein Großteil der Plagiate in wissenschaftlichen Arbeiten wird tatsächlich aus Quellen vorgenommen, die im Literaturverzeichnis oder an anderer Stelle im Text erwähnt werden.

Im zweiten Schritt können Sie natürlich weitere Online- oder Offline-Quellen zum Thema hinzuziehen. Insgesamt kann die Recherche aber sehr umfangreich und zeitintensiv werden. Auch gehört ein Gespür sowie eine gewisse Erfahrung dazu, um plagiierte Stellen nachzuweisen. Wenn Sie einen fremden Text einer professionellen Plagiatsprüfung unterziehen lassen wollen, können Sie sich inzwischen auf eine ganze Reihe spezialisierter Plagiatsjäger verlassen.

Quellen für diesen Artikel

Neben der eigenen praktischen Erfahrung als Plagiatsprüfer wurden für diesen Artikel auch folgende Quellen genutzt:

Weiterführende Links

Evgenij Unker

01.04.2014, zuletzt aktualisiert: 20.11.2018

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Kommentar von af0310 |

Ein interessanter Beitrag.

Das angebliche "Zitatsplagiat" ist in der einschlägigen Literatur und auch bei Recherchen nach Plagiatskategorien bei Universitäten kaum zu finden und stellt damit kaum eine häufige Kategorie dar. Zudem ist umstritten, ob es überhaupt ein Plagiat ist, wobei rein textbasierte Fächer eher dazu tendieren, diesen "Plagiatstyp" zu kennen, als z. B. Naturwissenschaften, in denen aufgrund der unterschiedlichen Bedeutung von Recherchearbeit eine fehlende Kennzeichnung des beschriebenen Sachverhalts als rein formelles Problem behandelt wird.
Über diese Thematik kann man auch hier nachlesen: https://arxiv.org/pdf/0803.1526.pdf

Zum Thema Urheberrechtsverletzungen, nicht jedes Plagiat ist eine Urheberrechtsverletzung (Eigenplagiat und das angebliche "Zitatsplagiat" sowieso nicht), es kommt auf den urheberrechtlichen Status an. Daher kann der erste Satz dieses Abschnitts in seiner Absolutheit nicht so stehen.

Zum Thema Verjährung, in der Tat ist es so, dass Plagiate und Täuschungen weit mehr als "gelegentlich" in den Prüfungsordnungen verjähren. Bei Dissertationen gilt dies hingegen in der Regel nicht (es gibt Ausnahmen).

Kommentar von Evgenij Unker |

@af0310:

Danke für den Kommentar! In der Tat, in dieser Absolutheit war der Satz zur Urheberrechtsverletzung nicht korrekt. Ich habe nachgebessert. Und auch den richtigen Hinweis auf die (seltene) Verjährung von Plagiaten in Doktortiteln habe ich dankend aufgenommen.

Über das Zitatsplagiat kann man sicher diskutieren. Andererseits besteht in geisteswissenschaftlichen Fächern ein wesentlicher Teil der Leistung in der Recherche und Auswertung der vorhandenen Literatur. Wenn diese unterbleibt bzw. geklaut wird, halte ich den Begriff des Plagiats für durchaus angemessen. Es ist aber wohl unabhängig vom verwendeten Begriff ein Verstoß gegen die Prinzipien wissenschaflicher Redlichkeit, so gesehen halte ich in diesem Fall die begriffliche Unterscheidung für nicht ganz so wichtig.

Kommentar von Emmerich Lakatha |

Vorverőffentlichter Artikel wir vom Autor unter seinem Synunym in Wikipedia mit dem Vermerk "Vorverőffentlicht" verőffentlicht. Genűgt das?

Kommentar von Lektorat Unker | Evgenij Unker |

@Emmerich Lakatha: Die von Ihnen beschriebene Situation und der Bezug Ihrer Frage zum Thema Plagiat sind mir nicht klar. Schreiben Sie uns am besten an lektorat@unker.de – dann können wir uns den Fall genauer anschauen und Sie beraten.

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